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FG Hamburg, 25.05.2020 - 4 K 102/19 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- IWW
FGO § 47 Abs. 1, FGO § 56 Abs. 1, FGO § 56 Abs. 2, ZPO § 85 Abs. 2
FGO, ZPO - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Prozessrecht: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Übermittlung der falschen Anhänge über das beA
- rechtsportal.de
Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist i.R.d. Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Übermittlung falscher Anhänge zu fristwahrenden Schriftsätzen über das beA - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 13.09.2012 - XI R 13/12
Fristversäumung durch angestellten Steuerberater; Wiedereinsetzung
Auszug aus FG Hamburg, 25.05.2020 - 4 K 102/19
Die Tatsachen zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung müssen innerhalb der in § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO bestimmten Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig dargelegt werden (vgl. nur BFH, Beschluss vom 13.09.2012, XI R 13/12); sie müssen zudem bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft gemacht werden (§ 56 Abs. 2 Satz 2 FGO). - BFH, 28.07.2015 - II B 150/14
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Vermeidung von Fristversäumnissen im …
Auszug aus FG Hamburg, 25.05.2020 - 4 K 102/19
Nach § 56 Abs. 1 FGO ist einem Beteiligten auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, wobei jedes Verschulden, also auch einfache Fahrlässigkeit, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt (vgl. nur BFH, Beschluss vom 28.07.2015, II B 150/14). - BFH, 19.03.1996 - VII S 17/95
Ursächlichkeit einer unzulänglichen Fristenkontrolle für eine Fristversäumung - …
Auszug aus FG Hamburg, 25.05.2020 - 4 K 102/19
Ein sog. Büroversehen begründet nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur dann kein Verschulden, wenn es allein für die Fristversäumung ursächlich war (BFH, Beschluss vom 19.03.1996, VII S 17/95). - BFH, 09.07.1992 - VI R 25/91
Auszug aus FG Hamburg, 25.05.2020 - 4 K 102/19
Hat der Prozessbevollmächtigte nicht alle Vorkehrungen getroffen, die nach vernünftigem Ermessen die Versäumung von Fristen auszuschließen geeignet sind, so hat er das Büroversehen zu vertreten (vgl. BFH, Beschluss vom 09.07.1992, VI R 25/91).